G-DRG System wird zum aG-DRG-System

Mit dem Ziel, bessere Arbeitsbedingungen in der Pflege zu schaffen, hat der Gesetzgeber 2018 das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) verabschiedet. 

Das PpSG beinhaltet unter anderem, die Kosten für Pflegepersonal am Bett auf bettenführenden Stationen ab 2020 nicht mehr pauschal über DRGs zu finanzieren, sondern über ein Pflegebudget vollständig zu erstatten.  
Dabei handelt es sich um die Personalkosten des Pflegedienstes, die auf den Kostenstellengruppen Normalstation, Intensivstation, Dialyse und Patientenaufnahme zu buchen sind. 
Durch das PpSG wird die Pflege am Bett nun vollständig von den Kostenträgern finanziert, und so Anreiz zum Personalaufbau gesetzt. 

Wie werden die Pflegepersonalkosten berechnet?

Künftig werden die bisher in der Kalkulation berücksichtigen Pflegepersonalkosten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen bereinigt. Dies wird in §2 der Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung geregelt. 
Dafür werden 2020 die Bewertungsrelation der G-DRGs um den Anteil der Pflege am Bett abgesenkt. Es handelt sich dabei um eine Summe von rund 15 Mrd. Euro. Diese Kosten wurden bei der Kalkulation der seit 2020 eingeführten aG-DRGs nicht mehr berücksichtigt. Das a steht für die Ausgliederung der Pflege am Bett aus den G-DRG-Bewertungsrelationen.

Was bedeutet das ganz konkret für die Krankenhäuser?

Die Krankenhäuser erhalten zunächst 2020 eine fallbezogene Abschlagszahlung auf das Pflegebudget. Denn erst nach Ablauf eines Geschäftsjahres sind die tatsächlichen Kosten für die Pflege bekannt.

Die Abschlagszahlung richtet sich nach 

  • einer Pflegebewertungsrelation, 
  • einem krankenhausindividuellen Pflegeentgelt und 
  • bezieht die jeweilige Patienten-Verweildauer mit DRG-Bezug mit ein.

Der DRG-Katalog – der durch das InEK jährlich weiterentwickelt wird – bleibt auch nach dem Herauslösen der Pflegepersonalkosten erhalten. Er bekommt jedoch nun auch ein Relativgewicht für den Pflegetagessatz („Spaltenlösung“). 

Wenn die tatsächlichen Pflegekosten für das Jahr 2020 feststehen, wird die Differenz zwischen den Abschlagszahlungen und den tatsächlichen Kosten ausgeglichen. Das Krankenhaus erfährt so zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine vollständige Refinanzierung seiner Pflegepersonalkosten am Bett.

Wie sieht die Berechnungsformel des Gesamt-Fallerlös aus?

Ermittelt wird das Pflegebudget des jeweiligen Krankenhauses an den tatsächlich entstandenen Personalkosten aus dem Vorjahr. Die Abzahlung des Pflegebudgets erfolgt über den Pflegeentgeltwert, der bis zur Verhandlung des krankenhausindividuellen Pflegebudgets 146,55 € beträgt. 

Gemäß COVID-19- Krankenhausentlastungsgesetz wurde ab dem 01.04.2020 – 31.12.2020 der Pflegeentgeltwert auf 185,00 € angehoben. An dem 01.01.2021 entspricht der Wert 163,09 €.

Wie verhält sich der Erlös z. B. in der rekonstruktiven Mamma Chirurgie (Vergleich 2019 vs. 2020)?